Nordrhein-Westfalen

Satzung

Satzung des VCD-Kreisverbands Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e. V.

vom 21.04.1988 (zuletzt geändert am 11.04.1994); angepasst an die neue Rechtschreibung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verkehrsclub Deutschland Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e. V."; abgekürzt: "VCD-Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e. V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Der Verein ist eine Untergliederung des VCD-Bundesverbandes sowie der VCD-Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und erkennt deren Satzungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland auf Kreisebene.
  4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§ 52 AO).
  2. Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessensvertretung von FußgängerInnen, RadfahrerInnen, BenutzerInnen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten AutofahrerInnen und MotorradfahrerInnen.
    Der Verein setzt sich besonders ein für:
    1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
    2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
    3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
    4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
    5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z. B. Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;
    6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
    7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;
    8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
    9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
    10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.
  3. Der Vereinzweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer, Planer, Politiker und Vereinsmitglieder;
    2. Beratung von Verkehrsteilnehmern über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel;
    3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
    4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
    5. Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsprojekten auf Kreisebene.
  4. Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Kreisverband mit Gruppen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die nicht Mitglieder sind. Der Kreisverband unterstützt den VCD-Bundesverband und die VCD-Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv bei der Durchführung von länder- und bundesweiten Aktionen und Kampagnen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbands ist jede natürliche und juristische Person,
    • die als Mitglied im Verkehrsclub Deutschland (VCD e. V.) geführt wird, und
    • deren Wohnsitz in der Stadt Bonn, im Rhein-Sieg-Kreis oder im Kreis Ahrweiler liegt oder die dem Kreisverband zur Betreuung zugeordnet wurde.
  2. Der Kreisverband überträgt die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, dem Ausschluss und dem Austritt eines Mitglieds auf den Bundesverband. Der Vorstand des Kreisverbands behält sich vor, innerhalb von vier Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme eines Mitglieds zu verweigern.
  3. Der Kreisverband erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen können beim Bundesverband oder bei den Landesverbänden beantragt werden. Sie müssen für die satzungsgemäßen ziele verwandt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen. Weiteres regelt § 4 (Mitgliedschaft) der Bundessatzung.
  4. Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet:
    1. durch den Umzug aus dem Gebiet des Kreisverbandes;
    2. durch den Austritt aus dem Bundesverband;
    3. durch Ausschluss;
    4. durch den Tod des Mitglieds;
    5. wenn das Mitglied länger als ein Jahr und nach erfolgter Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand ist.

    § 5 Stimmrecht

    1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
    2. Die Ausübung von Stimmrechten kann nicht einer anderen Person übertragen werden.

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. die Jahreshauptversammlung;
    2. der Vorstand.

    § 7 Jahreshauptversammlung

    1. Die Jahreshauptversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des Kreisverbands und zuständig für:
      1. Wahl des Vorstands und der KassenprüferInnen;
      2. die Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen;
      3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstands;
      4. die Beschlussfassung zu Anträgen;
      5. Verabschiedung des Haushaltsplans;
      6. Änderung der Satzung.
    2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Als schriftlich bekannt gegeben gilt auch eine Veröffentlichung im internen Teil der Vereinszeitschrift "fairkehr" und / oder der Bonner Umwelt-Zeitung (BUZ).
    3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen.
    4. Anträge für die Jahreshauptversammlung können von allen mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem / der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von zehn anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.
    5. Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der beiden VCD-Landesvorstände.
    6. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
    7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
    8. Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Jahreshauptversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nichtöffentlichen teil abgehandelt werden.

    § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. der/dem Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen. Sie bilden den Vorstand nach § 25 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt;
      2. dem/der SchatzmeisterIn;
      3. weiteren Mitgliedern.
    2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Jahreshauptversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbands.
    4. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts oder aus Gründen des Vereinsrechts verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

    § 8a Ortsverbände

    1. Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn bei der Gründungsversammlung mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
    2. Die Ortsverbände sollten in das Vereinsregister eingetragen werden. Es ist möglich mit Zustimmung des Vorstands einen Ortsverband als Arbeitskreis des Kreisverbands zu führen. Ein solcher Arbeitskreis darf jedoch weder eine Kasse führen noch Spenden entgegen nehmen. Die Kasse für diesen Arbeitskreis wird vom Kreisvorstand geführt.
    3. Ein Ortsverband erfüllt den Zweck des Vereins im jeweiligen Ort.
    4. Dem Ortsverband gehören alle Mitglieder des VCD e. V. an, die ihren Wohnsitz in dem bestimmten Ort haben.
    5. Ort im Sinne dieser Satzung sind alle selbstständigen Gemeinden und Städte im Kreis Ahrweiler, im Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bonn. Darüber hinaus kann der Vorstand bestimmten Ortsteilen Rechte nach denselben Bestimmungen des § 8a dieser Satzung zugestehen.
    6. Für Ortsverbände, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, gelten die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls sinngemäß.

    § 9 Allgemeine Bestimmungen

    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
    3. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der jeweiligen VersammlungsleiterIn und einem/r von ihm/ihr bestellten ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind.
    4. Zu Vorstandswahlen sind die Landesvorstände einzuladen.
    5. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
    6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines, bei Wegfall des bisherigen Zweckes oder bei Aberkennung der Namensführung durch den Bundesvorstand (BuVo) fällt das Vereinsvermögen an die VCD-Landesverbände bzw. VCD-Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 10 (entfallen)

    ./.

    § 11 Schlussbestimmungen

    1. Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Bundessatzung des VCD e. V. Sie ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Landes- bzw. Bundessatzungen erforderlich wird.
    2. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.04.1988 beschlossen und tritt nach Zustimmung durch den zuständigen Landesvorstand in Kraft.
    3. Die Satzung wurde zuletzt auf der Jahreshauptversammlung am 11.04.1994 geändert. Die Änderungen treten nach Zustimmung durch die Landesvorstände in Kraft.

    Auszug aus der Bundessatzung (Stand Mai 2005):

    § 4 (Mitgliedschaft):

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Die Mitgliedschaft im Bundesverband gilt gleichzeitig als Mitgliedschaft im zuständigen Landesund Kreisverband sowie der Ortsgruppe.
    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats, in dem die Beitrittserklärung beim Bundesvorstand eingeht, es sei denn das Mitglied nennt einen anderen Beitrittstermin. Ein Beitritt ist nur zum ersten eines Monats möglich. Der zuständige Orts-, Kreis- oder Landesvorstand sowie der Bundesvorstand können innerhalb von vier Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme verweigern. Der/die Betroffene ist schriftlich zu benachrichtigen, der eingezahlte Beitrag ist rückzuerstatten.
    3. Die Verweigerung der Aufnahme in den Verein kann von der/dem Betroffenen innerhalb eines Monats angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Länderrat endgültig.
    4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Beitragszeitraumes möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Beitragsende.
    5. Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer, so kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren einleiten und das sofortige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Länderrat hierüber zu informieren.
      Der Länderrat entscheidet endgültig über den Ausschluss eines Mitgliedes. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt gegenüber dem Vorstand und dem Länderrat geltend zu machen.
    6. Unternehmen, die den VCD e.V. unterstützen wollen, kann eine Fördermitgliedschaft angeboten werden. Über die Aufnahme und inhaltliche, organisatorische und finanzielle Form der Kooperation entscheidet der Vorstand. Ein Stimmrecht in den Gremien des VCD e.V. ist mit der Fördermitgliedschaft nicht verbunden. Der Vorstand berichtet der Bundesdelegiertenversammlung jährlich über die Aufnahme von Fördermitgliedern sowie die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Form der Kooperation.

Termine des VCD Bonn - Rhein-Sieg - Ahr

Hinweise auf Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Vorträge etc. 

zu den Terminen

Aktiventreff

Runder Tisch zur Verkehrspolitik

Beim "Runden Tisch zur Verkehrspolitik" steht der Vorstand des Kreisverbandes zur Verfügung, um aktuelle Verkehrsthemen zu diskutieren und zukünftige Aktionen zu planen. Die Sitzungen werden in zwangloser Runde abgehalten, Gäste sind stets herzlich willkommen.

Ab Donnerstag, 19. Januar 2023 ab 18:30 Uhr findet der Runde Tisch im Castelltreff, in der Graurheindorfer Straße 29, 53111 Bonn statt. Wir werden uns wenn möglich jeden 3. Donnerstag im Monat dort treffen.

Weitere Infos auf unserer Terminseite.