Nordrhein-Westfalen

Verkehrsplanung "Boxgraben"

Verkehrsführung am Boxgraben

Gemeinsame Stellungnahme von VCD Aachen-Düren, Uni.Urban.Mobil. und Radentscheid Aachen

An FB 61/0895/WP18
14. April 2024

Wir sehen alle vorgestellten Varianten kritisch, da sie dem Ziel nicht gerecht werden, die Verkehrssicherheit herzustellen. Insbesondere ist keine Variante regelwerkskonform. Daher fordern wir, dass neue regelwerkskonforme Varianten ausgearbeitet werden.

Bedeutung des Boxgrabens für den Radverkehr 

  • Der Boxgraben ist eine wichtige Hauptverbindung im Radhauptnetz (Netzkategorie SN II / RN II). Nicht umsonst wurde die Straße beim kürzlich beschlossenen Zielnetz als solche eingestuft. Hierüber laufen u.a. wichtige Beziehungen von der Vaalser Straße zum Luisenhospital, zur FH Boxgraben, zur FH an der Hohenstaufenallee (KMAC) sowie zum Hauptbahnhof. Der Grabenring als genannte Alternative ist hierfür keinesfalls ausreichend. 

  • Eine attraktive Alternativroute u.a. für die oben genannten Verkehrsbeziehungen besteht nicht. Trotz der starken Steigung, den unsicheren Radverkehrsanlagen und der hohen Kfz-Belastung nutzen bereits heute viele Radfahrende den Boxgraben in beiden Fahrtrichtungen. 

Alle vorgestellten Varianten sind – entgegen dem Titel der Vorlage – nicht regelkonform 

  • Parkstreifen mit Breite 1,80 m sind seit der RASt 2006 nicht mehr zulässig, sind aber in allen Varianten enthalten. Die Richtlinie sieht 2,00 m Breite vor. Nach der EAR 2023 sind sogar Parkstreifen bis zu 2,15 m möglich, da das Bemessungsfahrzeug durch die gestiegenen Breiten von Pkw mittlerweile mit Außenspiegeln bereits 2,13 m breit ist. Heute wird oft über die Parkstreifen hinaus und somit in den Radfahrstreifen hinein geparkt. 

  • Nach dem ad-hoc Arbeitspapier zur Anwendung der RAST 2006 von Februar 2024 sollen Sicherheitstrennstreifen zum Parken mindestens 0,75 m breit sein.  

  • Nach der ERA 2010, die Stand der Technik ist, soll bei vorhandener Verkehrsbelastung von mehr als 2.000 Kfz/h (ca. 20.000 Kfz/Tag) selbst bei Tempo 30 eine Führung mindestens auf Radwegen oder Radfahrstreifen erfolgen.  

Anforderungen 

  • Bei Beibehaltung von Parkstreifen sind für die Verkehrssicherheit regelkonforme Lösungen mit ausreichend breiten Parkständen und Sicherheitstrennstreifen mit einer Breite von mindestens 0,75 m zwingend erforderlich, da die Sicherheitsräume sonst nicht freigehalten sind.

  • Wir halten Radverkehrsanlagen in beiden Fahrtrichtungen aufgrund der Netzbedeutung als Teil des Radhauptnetzes für notwendig. Angesichts der hohen Verkehrsbelastung durch Kfz-Verkehr auf dem Boxgraben ist auch bei Mischverkehrsführung bergab dauerhaft mit Überholvorgängen von Kfz gegenüber Radfahrenden zu rechnen, welche Radfahrende dann wieder zum Fahren im Bereich von Autotüren verleiten. Bei Rückstau im Kfz-Verkehr besteht die Gefahr, dass Radfahrende rechts an den Kfz vorbeifahren oder auf den Gehweg ausweichen und somit Konflikte mit dem Fußverkehr verursachen. 

  • Eine vom Kfz-Verkehr getrennte Führung des Radverkehrs ermöglicht eine bessere Abwicklung und weniger Konflikte mit dem Busverkehr. 

  • Wir halten die von der Verwaltung vorgeschlagene Mischverkehrslösung für nicht geeignet, Unfälle zwischen linksabbiegenden Kfz und bergabfahrenden Radfahrenden an der Zufahrt des Supermarkts wirksam zu unterbinden, da Radfahrende an wartenden Kfz vorbeifahren könnten. Wir fordern daher die Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten wie die signaltechnische Sicherung oder das Verbot des Abbiegens.  

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Die unterzeichnenden Radverbände

Ulrich Bierwisch 
VCD Aachen-Düren e.V.

Alexander Löbel 
Uni.Urban.Mobil. e.V. 

Daniel Juschus 
Radentscheid Aachen

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