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VCD: Schwere Pkw runter von den Gehwegen

Parken auf dem Bürgersteig nach StVO nur bis 2,8 Tonnen zulässig - Verkehrsclub fordert Ordnungsamt auf, Regelung durchzusetzen

Gehwegparken ist nur für Pkw mit maximal 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erlaubt. Zahlreiche SUV und fast alle Kleintransporter überschreiten diese Grenze – und haben auf Gehwegen damit nichts zu suchen.

Gehwegparken ist nur für Pkw mit maximal 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erlaubt. Zahlreiche SUV und fast alle Kleintransporter überschreiten diese Grenze – und haben auf Gehwegen damit nichts zu suchen. Darauf macht der VCD Dortmund-Unna aufmerksam. Der ökologisch orientierte Verkehrsclub fordert die Durchsetzung dieser Regel, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar formuliert ist und dort nicht erst seit gestern steht. Tatsächlich aber dürfte diese Regel vermutlich nicht nur den meisten Autofahrenden unbekannt sein, auch das Ordnungsamt setzt sie in Dortmund nicht durch.

Dabei gibt es gute Gründe für die 2,8-Tonnen-Grenze, begründet der VCD seine Forderung. „Einerseits sind so schwere Fahrzeuge oft übergroß; sie behindern damit zu Fuß Gehende, schränken zudem deren Sicht ein und stellen ein Sicherheitsrisiko dar“, sagt Lorenz Redicker, Vorsitzender des VCD-Kreisverbandes. Das gelte speziell auch für Schrägparker, die oft viel zu weit auf dem Gehweg stehen, oft aus der Furcht, andernfalls den Verkehr auf der Straße zu behindern. Stattdessen behindern sie den Fußverkehr. „In solchen Fällen muss das Ordnungsamt durchgreifen“, fordert der VCD. Schließlich seien Gehwege auch nicht auf so schwere Fahrzeuge ausgelegt; die Bürgersteige verschleißen schneller und müssen auf Kosten der Allgemeinheit ausgebessert oder gar grundsaniert werden.

StVO mit klarer Aussage

„Gehwegparken an sich ist oft schon ein Ärgernis“, so Redicker. Gehwege sind grundsätzlich erst einmal nur für Fußgängerinnen und Fußgänger da, nicht für parkende Autos. Nur wenn es ausdrücklich erlaubt ist, dürfen Pkw auf Gehwegen parken. Erforderlich ist dafür das Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen). Die Anlage 3 zu Paragraf 42 StVO besagt klar: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens [315] oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.“

OVG-Urteil: Kommunen müssen bei weniger als 1,5 Meter handeln

In Dortmund wurde und wird Gehwegparken vielfach geduldet, obwohl es nicht erlaubt ist. Schon das kritisiert der VCD. „Gehwegparken schränkt oft massiv den Fußverkehr ein, auch wenn viele Autofahrer:innen das nicht sehen wollen und sich herausreden mit dem egoistischen Satz ‚Das stört doch keinen‘“, klagt Redicker. „Vor allem Personen mit Mobilitätseinschränkungen leiden darunter.“ Das betreffe neben Gehbehinderten auch Menschen, die mit Rollatoren oder Kinderwagen unterwegs sind, außerdem Kinder, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die einschlägigen Regelwerke sehen für Gehwege eigentlich eine Mindestbreite von 2,5 Meter vor; ein vielbeachtetes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat jüngst klargestellt, dass Kommunen gegen Falschparker einschreiten müssen, wenn weniger als 1,50 Meter vom Gehweg übrigbleiben.

Viele SUV sind zu schwer für den Gehweg

Neben den meisten Kleintransportern liegen zahlreiche SUV und Geländewagen über der Grenze von 2,8 Tonnen. Etwa der Audi Q7 und Q8, der BMW X5 bis X7, der Cadillac Escalade, die Mercedes G-Klasse sowie der Mercedes GLS und GLE, der Mitsubishi Pajero, der Porsche Cayenne, der Toyota Land Cruiser oder der VW Touareg, ebenso auch viele E-SUV wie der Audi e-tron oder Tesla Model X. Wer sich ein entsprechend schweres Auto kaufe, müsse sich über die Rechtslage im Klaren sein – und sich um legale Stellplätze bemühen, nimmt der VCD die Autofahrer:innenin die Pflicht.

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