Nordrhein-Westfalen

Hagen - Märkischer Kreis
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Gute Nachrichten aus dem Bundesrat.

Der federführenden Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss fürUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäßArtikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (Randnummer 1 Satz 2 und 3 – neu – VwV zu § 1 StVO)In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen: ‚01. In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 1 Grundregeln“ werden der Nummer I folgende Sätze angefügt:
„Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“

Begründung: Das oberste Gebot verkehrsbehördlichen Handelns ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die gegenwärtige Formulierung zum Stellenwert der Verkehrssicherheit und deren Positionierung in „Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ Nummer I Nummer 2 Satz 2 VwV-StVO (Verkehrssicherheit geht vor Flüssigkeit des Verkehrs) werden weder dem Rang noch dem Anspruch von Bund, Ländern und Gemeinden gerecht. Die Aufnahme in die Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO verdeutlicht die Priorität und mündet in der Benennung der gemeinsamen Strategie und Verpflichtung zur „Vision Zero“.14. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe h1 – neu – (Randnummer 14 – neu – VwV „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ der VwV zu § 41 StVO)In Artikel 1 Nummer 13 ist nach Buchstabe h folgender Buchstabe einzufügen: ‚h1) Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ wird folgende Nummer XII angefügt:„14 XII. Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.“‘Begründung: Die straßenverkehrsbehördliche Option, außerorts einen kurzen Abschnitt (unter 600 Meter) zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen im Sinne der Verstetigung des Verkehrsflusses mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu versehen, wird bereits in der VwV-StVO zu Zeichen 274 geregelt (verglei-che Nummer II, Randnummer 4a zu Zeichen 274). Da ein gleichmäßiger Verkehrsfluss auch innerorts zur Erhöhung der Ver-kehrssicherheit beiträgt und darüber hinaus auch die verkehrsbedingten Immis-sionen für die Wohnbevölkerung reduziert, besteht das Erfordernis, eine Ent-sprechung für einen innerörtlichen Lückenschluss zwischen zwei bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen vorzunehmen. Die Aufnahme der neuen Nummer XII entspricht inhaltlich der Beschlusslage der VMK. Diese bat mit den Beschlüssen vom 8./9. Oktober 2015 und 14./15. April 2016 um Aufnahme einer Klarstellung in den Verwaltungsvor-schriften zur StVO, wonach es den Straßenverkehrsbehörden möglich ist, auch auf einem kurzen Streckenabschnitt zwischen zwei bereits beschränkten Ab-schnitten eine angemessene Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verstetigung des Verkehrsflusses anzuordnen.Der Bundesrat sieht allerdings weiteren Reformbedarf in der VwV-StVO und der StVO, um im Rahmen der Mobilitätswende den Schutz vulnerabler Personengruppen im Straßenverkehr, also von Radfahrenden, zu Fuß Gehenden, jungen und älteren Verkehrsteilnehmenden, zu erhöhen. Dazu sollte in der Verwaltungsvorschrift sowie in der StVO das Ziel „Vision Zero“ als Leitgedanke und Verpflichtung aufgenommen werden, denn das oberste Gebot verkehrsbehördlichen Handelns ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Außerdem muss es Kommunen erleichtert werden, innerorts die Ge-schwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 km/h für einzelne Strecken unabhängig von besonderen Gefahrensituationen anzuordnen. Schließlich sind die Entscheidungsspielräume der Kommunen und Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen zu erweitern, um die Aufenthaltsfunktion innerörtlicher Straßenräume zu stärken, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.

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